Rückerstattung des Differenzbetrages vom Regelsteuersatz zum ermäßigtem Steuersatz
Auf die Kosten für die Herstellung von Wasserleitungshausanschlüssen wurde in den Jahren 2000 bis 2008 auf Anweisung der Finanzverwaltung der Regelsteuersatz (16 % bzw. 19 % MwSt.) berechnet. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, es sei nur der ermäßigte Steuersatz von 7 % gerechtfertigt. Auf diese Entscheidungen hatten und haben die Wasserversorger keinen Einfluss. Eine rückwirkende Erstattung der zu hohen Mehrwertsteuer, die die Verwaltung im Übrigen an das Finanzamt abzuführen hatte, ist rechtlich nicht geboten, d. h. die Anschlussnehmer haben keinen Anspruch auf die Rückerstattung.
Wir haben uns jedoch im Sinne unserer Kunden entschieden, die betroffenen Bescheide auf Antrag und gegen Vorlage der damaligen Bescheide rückwirkend bis einschließlich 2005 zu berichtigen. Es werden also nur Bescheide berücksichtigt, die nach dem 31.12.2004 ausgestellt wurden. Eine weitergehende Rückerstattung ist aus Gründen der Verjährung nicht möglich.
Antragsberechtigt sind die damaligen Bescheidempfänger. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Personen, die zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sind. Der entsprechende Antrag steht hier zum Download bereit oder kann telefonisch unter 0 67 61 8 37-110 angefordert werden.
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